B wie Beweislast

Das Bundesarbeitsgericht hat vor vielen Jahren entschieden, dass die Note 3 im Arbeitszeugnis einer durchschnittlichen Leistung entspricht. Das ist rein mathematisch durchaus logisch, so liegt die Zahl 3 im Schulnotensystem von 1 - 6 oder eher 1 - 5 in der Mitte. Auch in Folge dieses Urteils muss der Arbeitgeber bei einer Beurteilung mit der Note 4 im Ernstfall mit Abmahnungen oder anderen Aufzeichnungen beweisen, dass der Arbeitnehmer wirklich unterdurchschnittlich gearbeitet hat. Bei der Note 3 muss hingegen der Arbeitnehmer beweisen, dass er besser als der Durchschnitt war.

Auch wenn das BAG die Note 3 als Durchschnitt genannt hat und in der Schule eine 3 durchaus in Ordnung ist, hat sich bei Arbeitszeugnissen in der Praxis die Note 2 als Durchschnitt etabliert. Denn insgesamt hat sich die Notenvergabe in den letzten Jahren und Jahrzehnten immer weiter in Richtung 1 und 2 verschoben.

So vergeben Sie Noten praxisnah:
  • Note 1 "Sehr gut" vergeben Sie an überdurchschnittliche Mitarbeiter, die sie im weiteren Sinne zu den Leistungsträgern zählen. Je nach Unternehmen, Branche Tätigkeitsfeld sind das ca. 15% der Arbeitnehmer.
  • Note 2 "Gut" vergeben Sie an durchschnittliche gute Mitarbeiter, die ihre Aufgaben pflichtbewusst erledigen. Je nach Unternehmen, Brache und Tätigkeitsfeld sind das 70% der Arbeitnehmer, also die Mehrheit.
  • Note 3 "Befriedigend" vergeben Sie an sog. Low Performer, die sich vielleicht nichts zu Schulden kommen haben lassen, aber eine deutlich unterdurchschnittliche Arbeitsleitung erbringen. Je nach Unternehmen, Brache und Tätigkeitsfeld sind das 15% der Arbeitnehmer
  • Note 4 "Ausreichend" vergeben Sie an Low Performer, die zusätzlich grobe Pflichtverletzungen begangen haben. Da sich ein Fehlverhalten in der Regel nicht auf alle Kriterien auswirkt, werden nur einzelne Beurteilungskriterien mit dieser Note belegt und nicht die zusammenfassende Leistungsbeurteilung.
Tipp:
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