Was gehört nicht in ein Arbeitszeugnis

Mareike Kaufmann
11. Juli 2024
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Die Zeugnissprache kann verwirrend und viele Dinge können nicht auf den ersten Blick verständlich sein. Häufig verstecken sich hinter vielen Formulierungen Botschaften, die von zukünftigen Arbeitgebenden genaustens gelesen werden. Allerdings gibt es einige Dinge, die unter keinen Umständen in einem Arbeitszeugnis erwähnt werden sollten, damit die Arbeitssuche für ehemalige Arbeitnehmende nicht unnötig erschwert wird. Aus diesem Grund muss ein Arbeitszeugnis beispielsweise auch grundsätzlich positiv formuliert werden.

Da es dennoch manchmal Unklarheiten gibt, ob bestimmte Informationen, die eventuell sogar positiv vonseiten der Arbeitgebenden gemeint sind, wirklich in einem Arbeitszeugnis stehen dürfen, folgt nun ein Überblick über die Themen, die man in einem Zeugnis vermeiden sollte.

Inhalt:

  1. Alkohol- und Drogenkonsumverhalten
  2. Elternzeit und krankheitsbedingte Fehlzeiten
  3. Schwerbehinderungen
  4. Details aus dem Privatleben
  5. Betriebsrat und Gewerkschaften
  6. Kündigungsgründe oder Straftaten
  7. Zusammenfassung

Alkohol- und Drogenkonsumverhalten

Grundsätzlich gilt bei allen Themen, die nicht einen unmittelbaren Einfluss auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten der Arbeitnehmenden haben, dass diese nicht in einem Arbeitszeugnis vorkommen sollten. Genauso verhält es sich auch mit dem Alkohol- oder Drogenmissbrauch. Wenn dies nicht ein expliziter Kündigungsgrund war, dadurch keine Gefährdung für Mitmenschen entstanden ist oder die Ausübung aller in dem Beruf anfallenden Aufgaben nicht mehr möglich war, darf nichts über das Konsumverhalten der Arbeitnehmenden in das Arbeitszeugnis aufgenommen werden.

Elternzeit und krankheitsbedingte Fehlzeiten

Sofern die tatsächliche Arbeitszeit und die Zeit, die in Elternzeit verbracht wurde, nicht allzu nah beieinander liegen, darf diese auch nicht im Arbeitszeugnis erwähnt werden. Eine Ausnahme wäre zum Beispiel, wenn eine Person für 12 Monate in Elternzeit war, ihren eigentlichen Beruf jedoch nur 3 Monate lang ausgeführt hat. In einem solchen Fall darf dazu etwas in einem Arbeitszeugnis vermerkt werden. Ähnlich verhält es sich mit den krankheitsbedingten Fehlzeiten. Generell gehören keine Anmerkungen oder Kommentare zum Gesundheitszustand der Mitarbeitenden in ein Arbeitszeugnis. Sollte eine Person jedoch ungefähr die Hälfte der Dauer des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt ausgefallen sein, darf eine Anmerkung diesbezüglich vorgenommen werden. In der Praxis ist dies jedoch trotzdem unüblich.

Schwerbehinderungen

Es ist nicht die Pflicht der ehemaligen Arbeitgebenden, auf eine Schwerbehinderung einer angestellten Person in einem Arbeitszeugnis zu verweisen. Zukünftige potentielle Arbeitgebende müssen dies selbst bei den Arbeitsuchenden erfragen. Allerdings darf eine mögliche Schwerbehinderung mit in ein Zeugnis aufgenommen werden, wenn die betroffene Person dies ausdrücklich genehmigt. Auch hier gilt jedoch, dass es sich lediglich um eine positive Bemerkung handeln darf, zum Beispiel, dass die angestellte Person trotz der Schwerbehinderung alle Aufgaben uneingeschränkt ausführen konnte.

Details aus dem Privatleben

Da in einem Arbeitszeugnis lediglich für die Arbeit relevante Themen angesprochen werden sollten, sind Details aus dem Privatleben der Mitarbeitenden nicht in einem Zeugnis zu erwähnen. Dinge, wie eine Partei- oder Religionszugehörigkeit, tragen in keinster Weise dazu bei, dass sich zukünftige Arbeitgebende ein Bild von der Arbeitsleistung potentieller Arbeitnehmender machen können, weshalb sie an keiner Stelle erwähnt werden dürfen.

Betriebsrat und Gewerkschaften

Die Zugehörigkeit und Mitarbeit im Betriebsrat und in Gewerkschaften darf nur auf den ausdrücklichen Wunsch der entsprechenden Mitarbeitenden im Arbeitszeugnis erwähnt werden. Liegt dieser Wunsch nicht vor, darf sich nichts der Art in einem Zeugnis finden lassen. Sofern ein Betriebsratsmitglied über einen langen Zeitraum für diese Tätigkeit freigestellt war, ist eine Erwähnung wiederum zulässig.

Fristlose Kündigung und Straftaten

Eine fristlose Kündigung seitens der Arbeitgebenden darf nicht explizit im Zeugnis erwähnt werden, sondern kann lediglich durch ein krummes Austrittsdatum angedeutet werden. Straftaten hingegen dürfen nur dann in einem Arbeitszeugnis erwähnt werden, wenn diese unmittelbar im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Wenn beispielsweise ein Diebstahl am Arbeitsplatz vorgefallen ist, der den Betrieb massiv eingeschränkt hat und die Straftat gerichtlich nachgewiesen wurde, darf dies Erwähnung finden. In der Praxis ist eine Erwähnung trotzdem unüblich.

Zusammenfassung

Zeugnissprache kann manchmal kompliziert wirken. Einige Dinge werden durch sie lediglich angedeutet, allerdings gibt es klare Regeln, wenn es darum geht, was in einem Zeugnis erwähnt werden darf und was nicht. Generell gilt, dass Themen, die nicht relevant für das beschriebene Arbeitsverhältnis sind, keinen Platz in einem Arbeitszeugnis finden dürfen. Dazu zählen beispielsweise Details und Informationen aus dem Privatleben der Arbeitnehmenden oder Krankheiten und Behinderungen. Grundsätzlich muss bei der Ausstellung von Arbeitszeugnissen darauf geachtet werden, dass diese positiv formuliert sind, um den ehemaligen Mitarbeitenden die Suche nach einem neuen Job nicht unnötig zu erschweren.

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